Satzung

des TC Fredenbruch Brühl 1979 e.V.

§ 1 Name, Sitz und Farben des Vereins

Der Verein führt den Namen „TC Fredenbruch Brühl 1979 e.V.“; sein Sitz ist in Brühl. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter VR-Nr. 700424 eingetragen. Die Vereinsfarben sind grün/weiß.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist ausschließlich die unmittelbare Förderung der sportlichen Ausübung des Tennissportes unter besonderer Betonung der Ausbildung der Jugendlichen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch sonstige Vergütungen, begünstigt werden. Insbesondere darf es keine finanziellen Sonderregelungen für Mannschaftsspielerinnen bzw. Mannschaftsspieler geben

§ 3 Grundsätze, Mitgliedschaften und Geschäftsjahr

  1. Der Verein bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und setzt sich ein für Mitbestimmung, Gleichberechtigung und Chancengleichheit. Er tritt ein für Menschenrechte und Toleranz im Hinblick auf Religion, Weltanschauung und Herkunft. Er setzt sich ein für Fair Play und Respekt und manipulationsfreien Sport. Er erkennt die gültigen Regeln der Nationalen Antidoping-Agentur Deutschland (NADA) an. Er verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist.
  2. Der Verein ist Mitglied im Tennisverband Mittelrhein e.V, im Kreis Sportbund Rhein-Erft e.V. und dem Stadtsportverband Brühl e.V. und erkennt deren Satzungen an.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitglieder

Der Verein führt folgende Mitglieder:

  1. Aktive Mitglieder (ausübende)
  2. Fördermitglieder (inaktive)
  3. Jugendliche Mitglieder 
  4. Ehrenmitglieder

Jugendliche sind mit Erreichen des 16. Lebensjahres berechtigt, an den Versammlungen der Mitglieder teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft oder Ehrenmitgliedschaft

Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt über das Buchungsportal Ebusy. Jugendliche haben außerdem die schriftliche Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters beizubringen, der für die Erfüllung der Beitragspflicht als selbstschuldnerischer Bürge haftet. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme des Antragstellers als Mitglied. Die Entscheidung über das Aufnahmegesuch ist dem Bewerber ohne Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen.

Die Aufnahme oder Ernennung als Ehrenmitglied unterliegt dem ausschließlichen Vorschlagsrecht des Vorstandes und der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung. Der Beschluss ist mit ¾ Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Ist oder war ein Ehrenmitglied 1. Vorsitzender des Vereins, trägt es den Titel „Ehrenvorsitzender“.

§ 6 Erlöschen und Beenden der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung oder per E-Mail gegenüber dem Vorstand. Er ist durch Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten vor Ablauf des Geschäftsjahres zu erklären.

Bis zum 31. 3. des laufenden Geschäftsjahres kann eine aktive Mitgliedschaft in eine Fördermit-gliedschaft oder eine Fördermitgliedschaft in eine aktive Mitgliedschaft für die Folgezeit durch eine schriftliche Erklärung oder per E-Mail gegenüber dem Vorstand beantragt werden.

Der Vorstand beschließt über den Ausschluss oder die zeitweilige Sperre von Mitgliedern, und zwar erst nach Anhörung des betreffenden Mitgliedes; bei Jugendlichen erfolgt eine Anhörung gemeinsam mit dem gesetzlichen Vertreter.

Ausschlussgründe sind

  1. grober Verstoß gegen die Zwecke des Vereins
  2. schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins
  3. Nichterfüllung der sich aus der Zugehörigkeit zum Verein ergebenden Zahlungspflichten, jedoch erst nach fruchtloser Mahnung.                                                             

Die Entscheidung ist schriftlich mitzuteilen. Sie ist unanfechtbar. Bei leichten Verstößen oder Zahlungsrückstand mit fälligen Beitrags- Umlage- oder Gebührenzahlungen von drei Monaten oder mehr ist der Vorstand berechtigt, Mitglieder zeitweise von der Teilnahme am Sportbetrieb und Vereinsleben auszuschließen.

§ 7 Beiträge, Umlagen, Gebühren, Arbeitsleistungen

Beiträge und Umlagen, sowie die Regularien zur Erbringung von zumutbaren Arbeitsleistungen werden jährlich von der ordentlichen Mitgliederversammlung für das laufende Geschäftsjahr beschlossen. Ohne abweichende Beschlussfassung bleiben die im Vorjahr erhobenen Beiträge, Umlagen und Regularien zur Erbringung von Arbeitsleistungen verbindlich. Umlagen können auch durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Als Beiträge können ein Aufnahmebeitrag und der Jahresbeitrag erhoben werden.Bei der Bemessung der Beiträge soll die Fördermitgliedschaft gegenüber der aktiven Mitgliedschaft begünstigt werden. Ein evtl. Aufnahmebeitrag ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Aufnahme, der Jahresbeitrag zum 1. April eines jeden Jahres fällig; sie werden im Lastschriftverfahren erhoben.  Sollte der Einzug im Lastschriftverfahren nicht möglich sein und das Mitglied den fälligen Beitrag nicht bis zum 15. 4. d. J. gezahlt haben, gerät es in Zahlungsrückstand.

Neben den Beiträgen können Umlagen (z. B. für Bausteine) beschlossen werden, die während eines Jahres den Jahresbeitrag nicht übersteigen sollen. Der Vorstand kann darüber hinaus für die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen und Leistungen Gebühren erheben und zu freiwilligen Spenden aufrufen. Umlagen und Gebühren sind nach den jeweiligen Festsetzungen zur Zahlung fällig und werden im Lastschriftverfahren eingezogen.

Während des Zahlungsrückstandes kann der Vorstand Maßnahmen gemäß § 6 letzter Satz ergreifen. Außerdem können vom Vorstand Säumniszuschläge erhoben werden. Der Vorstand ist befugt, in Einzelfällen Zahlungspflichten zu erlassen, zu ermäßigen oder zu stunden; dabei ist der letzte Satz aus § 2 auf alle Fälle einzuhalten.

Aktive Mitglieder sind grundsätzlich nach Maßgabe der geltenden Beitragsregelung zur Erbringung von zumutbaren Arbeitsleistungen, die durch Zahlung eines Geldbetrages abgewendet werden können, verpflichtet.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand des Vereins

Der Vorstand besteht aus max. zehn Mitgliedern

  • 1. Vorsitzender
  • 1. Schatzmeister
  • 2. Vorsitzender
  • 2. Schatzmeister
  • 1. Sportwart
  • 1. Jugensportwart
  • 2. Sportwart
  • 2. Jugendsportwart
  • Schriftführer
  • Clubanlagenwart

Sollte eine Funktion nicht besetzt werden können oder durch Rücktritt vakant werden, ist der Vorstand berechtigt, ein anderes gewähltes Mitglied des Vorstandes mit der vakanten Funktion zu betrauen.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand ist befugt, Mitglieder mit einzelnen Aufgaben, die den Verein betreffen, zu beauftragen.

§ 10 Wahl des Vorstandes

Die Mitgliederversammlung wählt zunächst den 1. Vorsitzenden, der alsdann seinen gesamten Vorstand zur Wahl vorschlägt. Wird der vorgeschlagene Vorstand nicht im ersten Wahlgang mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt, bedarf es einer gesonderten Wahl für jedes Vorstandsmitglied. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel; sie kann durch Zuruf erfolgen, wenn dies beantragt wird und kein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied Widerspruch erhebt. Gewählt sind die Mitglieder, die die höchste Stimmzahl erhalten. Bei Stimmengleichheit findet ein zweiter Wahlgang statt. Ergibt auch dieser eine Stimmengleichheit, entscheidet das Los. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Der bisherige Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

§ 11 Vertretung des Vereins

Der 1. und 2. Vorsitzende sowie der 1. Schatzmeister sind jeweils alleine vertretungsberechtigt und vertreten den Verein nach außen.

Im Innenverhältnis vertreten der 2. Vorsitzende und der 1. Schatzmeister den 1. Vorsitzenden nur im Falle seiner Verhinderung.

§ 12 Jugendliche Mitglieder

Die jugendlichen Mitglieder des Vereins wählen für eine einjährige Wahlperiode bis zu drei Jugendvorstände, welche den Vorstand beraten und die Aktivitäten der Jugendlichen unterstützen. Sie geben sich eine Jugendsatzung und regeln Ihre Arbeit in einer Jugendordnung.

§ 13 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) tritt einmal im Jahr, und zwar möglichst zwischen dem 1. Januar und dem 31. März zusammen. Sie wird durch den Vorsitzenden einberufen. Die Einladung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung zu erfolgen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Postadresse bzw. die rechtzeitige Absendung der Einladung per E-Mail an die letzte dem Verein bekannte E-Mail-Adresse des Mitglieds.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn es der Vorstand, der 1. Vorsitzende oder ¼ der stimmberechtigtenMitglieder unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich beantragen.

Stimmberechtigt sind die in der Mitgliederversammlung anwesenden aktiven Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

§ 14 Inhalte und Aufgaben der Mitgliederversammlung

Zu den Inhalten und Aufgaben der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) gehören u. a.

  1. die Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Geschäftsberichtes;
  2. die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer;
  3. die Entlastung des Vorstandes;
  4. die Wahl des neuen Vorstandes, soweit diese nach § 10 ansteht;
  5. die ggfs. erforderliche Ergänzungswahl für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder
  6. die Wahl der Kassenprüfer.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig zur Beschlussfassung über

  1. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und Gebäuden;
  2. Festsetzung von Beiträgen und Umlagen.

Anträge zur Tagesordnung sind spätestens acht Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand einzureichen.

§ 15 Leitung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Im Falle seiner Verhinderung gilt die Regelung gemäß § 11 dieser Satzung. Zwischen der Entlastung des alten und der Neuwahl des neuen Vorstandes leitet das älteste, hierzu bereite Mitglied die Mitgliederversammlung. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

Beschlüsse, durch welche die Satzung abgeändert werden soll, bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich aufzuzeichnen und von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.

§ 16 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung oder Aufhebung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, wird der Antrag auf Auflösung oder Aufhebung des Vereins einer weiteren Mitgliederversammlung vorgelegt, die vier Wochen nach der ersten Mitgliederversammlung stattfinden kann und zu der mindestens zwei Wochen vorher einzuladen ist. Diese weitere Versammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, wird das verbleibende Vermögen des Vereins der Stadt Brühl zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zugeführt.

§ 17 Datenschutz

Zur Erfüllung der Vereinszwecke werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erhoben, verarbeitet und genutzt.

Der Vorstand stellt sicher, dass die personenbezogenen Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugtem Zugriff Dritter und Missbrauch geschützt werden und ausschließlich die zuständigen Stellen Zugriff auf die Daten haben.

Jedes Mitglied als natürliche Person hat das Recht auf

  • Auskunft der zu seiner Person gespeicherten Daten
  • Berichtigung unrichtiger Daten
  • Löschung unberechtigt gespeicherter Daten
  • Sperrung berechtigt gespeicherter Daten, soweit diese nicht weiterverarbeitet oder genutzt werden dürfen.

Allen Organmitgliedern des Vereins ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt und zu anderen, als dem der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu erheben, zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der obengenannten Personen hinaus. Näheres regelt die Datenschutzordnung

§ 18 Verweisungsklausel

Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung.

§ 19 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen und evtl. Streitigkeiten aus dieser Satzung ist Brühl.

§ 20 Schlussbestimmung

Redaktionelle Änderungen der Satzung, die das Amtsgericht oder das Finanzamt verlangen sollten, kann der 1. Vorsitzende selbständig beschließen und anmelden.


Der Wortlaut dieser Satzung wurde genehmigt in der Mitgliederversammlung vom 27. 3. 2026 und am 12. Mai 2026 vom zuständigen Registergericht eingetragen.

Die bisherigen Satzungen verlieren ihre Gültigkeit.

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