Satzung

des TC Fredenbruch Brรผhl 1979 e.V.

ยง 1 Name, Sitz und Farben des Vereins

Der Verein fรผhrt den Namen โ€žTC Fredenbruch Brรผhl 1979 e.V.โ€œ; sein Sitz ist in Brรผhl. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Kรถln unter VR-Nr. 700424 eingetragen. Die Vereinsfarben sind grรผn/weiรŸ.

ยง 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist ausschlieรŸlich die unmittelbare Fรถrderung der sportlichen Ausรผbung des Tennissportes unter besonderer Betonung der Ausbildung der Jugendlichen. Er verfolgt ausschlieรŸlich und unmittelbar gemeinnรผtzige Zwecke im Sinne des Abschnitts โ€žSteuerbegรผnstigte Zweckeโ€œ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tรคtig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dรผrfen nur fรผr die satzungsgemรครŸen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch sonstige Vergรผtungen, begรผnstigt werden. Insbesondere darf es keine finanziellen Sonderregelungen fรผr Mannschaftsspielerinnen bzw. Mannschaftsspieler geben

ยง 3 Grundsรคtze, Mitgliedschaften und Geschรคftsjahr

  1. Der Verein bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und setzt sich ein fรผr Mitbestimmung, Gleichberechtigung und Chancengleichheit. Er tritt ein fรผr Menschenrechte und Toleranz im Hinblick auf Religion, Weltanschauung und Herkunft. Er setzt sich ein fรผr Fair Play und Respekt und manipulationsfreien Sport. Er erkennt die gรผltigen Regeln der Nationalen Antidoping-Agentur Deutschland (NADA) an. Er verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhรคngig davon, ob sie kรถrperlicher, seelischer oder sexueller Art ist.
  2. Der Verein ist Mitglied im Tennisverband Mittelrhein e.V, im Kreis Sportbund Rhein-Erft e.V. und dem Stadtsportverband Brรผhl e.V. und erkennt deren Satzungen an.
  3. Das Geschรคftsjahr ist das Kalenderjahr.

ยง 4 Mitglieder

Der Verein fรผhrt folgende Mitglieder:

  1. Aktive Mitglieder (ausรผbende)
  2. Fรถrdermitglieder (inaktive)
  3. Jugendliche Mitgliederย 
  4. Ehrenmitglieder

Jugendliche sind mit Erreichen des 16. Lebensjahres berechtigt, an den Versammlungen der Mitglieder teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht.

ยง 5 Erwerb der Mitgliedschaft oder Ehrenmitgliedschaft

Jede natรผrliche und juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt รผber das Buchungsportal Ebusy. Jugendliche haben auรŸerdem die schriftliche Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters beizubringen, der fรผr die Erfรผllung der Beitragspflicht als selbstschuldnerischer Bรผrge haftet. Der Vorstand entscheidet รผber die Aufnahme des Antragstellers als Mitglied. Die Entscheidung รผber das Aufnahmegesuch ist dem Bewerber ohne Angabe von Grรผnden schriftlich mitzuteilen.

Die Aufnahme oder Ernennung als Ehrenmitglied unterliegt dem ausschlieรŸlichen Vorschlagsrecht des Vorstandes und der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung. Der Beschluss ist mit ยพ Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Ist oder war ein Ehrenmitglied 1. Vorsitzender des Vereins, trรคgt es den Titel โ€žEhrenvorsitzenderโ€œ.

ยง 6 Erlรถschen und Beenden der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklรคrung oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklรคrung oder per E-Mail gegenรผber dem Vorstand. Er ist durch Einhaltung einer Kรผndigungsfrist von 3 Monaten vor Ablauf des Geschรคftsjahres zu erklรคren.

Bis zum 31. 3. des laufenden Geschรคftsjahres kann eine aktive Mitgliedschaft in eine Fรถrdermit-gliedschaft oder eine Fรถrdermitgliedschaft in eine aktive Mitgliedschaft fรผr die Folgezeit durch eine schriftliche Erklรคrung oder per E-Mail gegenรผber dem Vorstand beantragt werden.

Der Vorstand beschlieรŸt รผber den Ausschluss oder die zeitweilige Sperre von Mitgliedern, und zwar erst nach Anhรถrung des betreffenden Mitgliedes; bei Jugendlichen erfolgt eine Anhรถrung gemeinsam mit dem gesetzlichen Vertreter.

Ausschlussgrรผnde sind

  1. grober VerstoรŸ gegen die Zwecke des Vereins
  2. schwere Schรคdigung des Ansehens und der Belange des Vereins
  3. Nichterfรผllung der sich aus der Zugehรถrigkeit zum Verein ergebenden Zahlungspflichten, jedoch erst nach fruchtloser Mahnung.ย ย ย ย ย ย ย ย ย ย ย ย ย ย ย ย ย ย ย ย ย ย ย ย ย ย ย ย ย ย ย ย ย ย ย ย ย ย ย ย ย ย ย ย ย ย ย ย ย ย ย ย ย ย ย ย ย ย ย ย ย 

Die Entscheidung ist schriftlich mitzuteilen. Sie ist unanfechtbar. Bei leichten VerstรถรŸen oder Zahlungsrรผckstand mit fรคlligen Beitrags- Umlage- oder Gebรผhrenzahlungen von drei Monaten oder mehr ist der Vorstand berechtigt, Mitglieder zeitweise von der Teilnahme am Sportbetrieb und Vereinsleben auszuschlieรŸen.

ยง 7 Beitrรคge, Umlagen, Gebรผhren, Arbeitsleistungen

Beitrรคge und Umlagen, sowie die Regularien zur Erbringung von zumutbaren Arbeitsleistungen werden jรคhrlich von der ordentlichen Mitgliederversammlung fรผr das laufende Geschรคftsjahr beschlossen. Ohne abweichende Beschlussfassung bleiben die im Vorjahr erhobenen Beitrรคge, Umlagen und Regularien zur Erbringung von Arbeitsleistungen verbindlich. Umlagen kรถnnen auch durch eine auรŸerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Als Beitrรคge kรถnnen ein Aufnahmebeitrag und der Jahresbeitrag erhoben werden.Bei der Bemessung der Beitrรคge soll die Fรถrdermitgliedschaft gegenรผber der aktiven Mitgliedschaft begรผnstigt werden. Ein evtl. Aufnahmebeitrag ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Aufnahme, der Jahresbeitrag zum 1. April eines jeden Jahres fรคllig; sie werden im Lastschriftverfahren erhoben.  Sollte der Einzug im Lastschriftverfahren nicht mรถglich sein und das Mitglied den fรคlligen Beitrag nicht bis zum 15. 4. d. J. gezahlt haben, gerรคt es in Zahlungsrรผckstand.

Neben den Beitrรคgen kรถnnen Umlagen (z. B. fรผr Bausteine) beschlossen werden, die wรคhrend eines Jahres den Jahresbeitrag nicht รผbersteigen sollen. Der Vorstand kann darรผber hinaus fรผr die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen und Leistungen Gebรผhren erheben und zu freiwilligen Spenden aufrufen. Umlagen und Gebรผhren sind nach den jeweiligen Festsetzungen zur Zahlung fรคllig und werden im Lastschriftverfahren eingezogen.

Wรคhrend des Zahlungsrรผckstandes kann der Vorstand MaรŸnahmen gemรครŸ ยง 6 letzter Satz ergreifen. AuรŸerdem kรถnnen vom Vorstand Sรคumniszuschlรคge erhoben werden. Der Vorstand ist befugt, in Einzelfรคllen Zahlungspflichten zu erlassen, zu ermรครŸigen oder zu stunden; dabei ist der letzte Satz aus ยง 2 auf alle Fรคlle einzuhalten.

Aktive Mitglieder sind grundsรคtzlich nach MaรŸgabe der geltenden Beitragsregelung zur Erbringung von zumutbaren Arbeitsleistungen, die durch Zahlung eines Geldbetrages abgewendet werden kรถnnen, verpflichtet.

ยง 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

ยง 9 Vorstand des Vereins

Der Vorstand besteht aus max. zehn Mitgliedern

  • 1. Vorsitzender
  • 1. Schatzmeister
  • 2. Vorsitzender
  • 2. Schatzmeister
  • 1. Sportwart
  • 1. Jugensportwart
  • 2. Sportwart
  • 2. Jugendsportwart
  • Schriftfรผhrer
  • Clubanlagenwart

Sollte eine Funktion nicht besetzt werden kรถnnen oder durch Rรผcktritt vakant werden, ist der Vorstand berechtigt, ein anderes gewรคhltes Mitglied des Vorstandes mit der vakanten Funktion zu betrauen.

Der Vorstand ist fรผr alle Angelegenheiten des Vereins zustรคndig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung รผbertragen sind. Der Vorstand kann sich eine Geschรคftsordnung geben. Der Vorstand ist befugt, Mitglieder mit einzelnen Aufgaben, die den Verein betreffen, zu beauftragen.

ยง 10 Wahl des Vorstandes

Die Mitgliederversammlung wรคhlt zunรคchst den 1. Vorsitzenden, der alsdann seinen gesamten Vorstand zur Wahl vorschlรคgt. Wird der vorgeschlagene Vorstand nicht im ersten Wahlgang mit einfacher Stimmenmehrheit gewรคhlt, bedarf es einer gesonderten Wahl fรผr jedes Vorstandsmitglied. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel; sie kann durch Zuruf erfolgen, wenn dies beantragt wird und kein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied Widerspruch erhebt. Gewรคhlt sind die Mitglieder, die die hรถchste Stimmzahl erhalten. Bei Stimmengleichheit findet ein zweiter Wahlgang statt. Ergibt auch dieser eine Stimmengleichheit, entscheidet das Los. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewรคhlt; Wiederwahl ist zulรคssig. Der bisherige Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

ยง 11 Vertretung des Vereins

Der 1. und 2. Vorsitzende sowie der 1. Schatzmeister sind jeweils alleine vertretungsberechtigt und vertreten den Verein nach auรŸen.

Im Innenverhรคltnis vertreten der 2. Vorsitzende und der 1. Schatzmeister den 1. Vorsitzenden nur im Falle seiner Verhinderung.

ยง 12 Jugendliche Mitglieder

Die jugendlichen Mitglieder des Vereins wรคhlen fรผr eine einjรคhrige Wahlperiode bis zu drei Jugendvorstรคnde, welche den Vorstand beraten und die Aktivitรคten der Jugendlichen unterstรผtzen. Sie geben sich eine Jugendsatzung und regeln Ihre Arbeit in einer Jugendordnung.

ยง 13 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) tritt einmal im Jahr, und zwar mรถglichst zwischen dem 1. Januar und dem 31. Mรคrz zusammen. Sie wird durch den Vorsitzenden einberufen. Die Einladung hat spรคtestens zwei Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung zu erfolgen. Zur Fristwahrung genรผgt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Postadresse bzw. die rechtzeitige Absendung der Einladung per E-Mail an die letzte dem Verein bekannte E-Mail-Adresse des Mitglieds.

Eine auรŸerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn es der Vorstand, der 1. Vorsitzende oder ยผ der stimmberechtigtenMitglieder unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich beantragen.

Stimmberechtigt sind die in der Mitgliederversammlung anwesenden aktiven Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie Fรถrdermitglieder und Ehrenmitglieder.

ยง 14 Inhalte und Aufgaben der Mitgliederversammlung

Zu den Inhalten und Aufgaben der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) gehรถren u. a.

  1. die Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Geschรคftsberichtes;
  2. die Entgegennahme des Berichts der Kassenprรผfer;
  3. die Entlastung des Vorstandes;
  4. die Wahl des neuen Vorstandes, soweit diese nach ยง 10 ansteht;
  5. die ggfs. erforderliche Ergรคnzungswahl fรผr ausgeschiedene Vorstandsmitglieder
  6. die Wahl der Kassenprรผfer.

Die Mitgliederversammlung ist ausschlieรŸlich zustรคndig zur Beschlussfassung รผber

  1. Erwerb, VerรคuรŸerung und Belastung von Grundstรผcken und Gebรคuden;
  2. Festsetzung von Beitrรคgen und Umlagen.

Antrรคge zur Tagesordnung sind spรคtestens acht Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand einzureichen.

ยง 15 Leitung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Im Falle seiner Verhinderung gilt die Regelung gemรครŸ ยง 11 dieser Satzung. Zwischen der Entlastung des alten und der Neuwahl des neuen Vorstandes leitet das รคlteste, hierzu bereite Mitglied die Mitgliederversammlung. Jede satzungsgemรครŸ einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfรคhig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

Beschlรผsse, durch welche die Satzung abgeรคndert werden soll, bedรผrfen zu ihrer Gรผltigkeit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Die Beschlรผsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich aufzuzeichnen und von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.

ยง 16 Auflรถsung des Vereins

รœber die Auflรถsung oder Aufhebung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ยพ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Die Versammlung ist nur beschlussfรคhig, wenn mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfรคhig, wird der Antrag auf Auflรถsung oder Aufhebung des Vereins einer weiteren Mitgliederversammlung vorgelegt, die vier Wochen nach der ersten Mitgliederversammlung stattfinden kann und zu der mindestens zwei Wochen vorher einzuladen ist. Diese weitere Versammlung ist unabhรคngig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfรคhig. Bei der Auflรถsung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegรผnstigter Zwecke, wird das verbleibende Vermรถgen des Vereins der Stadt Brรผhl zur unmittelbaren und ausschlieรŸlichen Verwendung fรผr gemeinnรผtzige oder mildtรคtige Zwecke zugefรผhrt.

ยง 17 Datenschutz

Zur Erfรผllung der Vereinszwecke werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten รผber persรถnliche und sachliche Verhรคltnisse der Mitglieder im Verein erhoben, verarbeitet und genutzt.

Der Vorstand stellt sicher, dass die personenbezogenen Daten durch geeignete technische und organisatorische MaรŸnahmen vor unbefugtem Zugriff Dritter und Missbrauch geschรผtzt werden und ausschlieรŸlich die zustรคndigen Stellen Zugriff auf die Daten haben.

Jedes Mitglied als natรผrliche Person hat das Recht auf

  • Auskunft der zu seiner Person gespeicherten Daten
  • Berichtigung unrichtiger Daten
  • Lรถschung unberechtigt gespeicherter Daten
  • Sperrung berechtigt gespeicherter Daten, soweit diese nicht weiterverarbeitet oder genutzt werden dรผrfen.

Allen Organmitgliedern des Vereins ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt und zu anderen, als dem der jeweiligen Aufgabenerfรผllung gehรถrenden Zweck zu erheben, zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugรคnglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch รผber das Ausscheiden der obengenannten Personen hinaus. Nรคheres regelt die Datenschutzordnung

ยง 18 Verweisungsklausel

Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, finden die Vorschriften des Bรผrgerlichen Gesetzbuches Anwendung.

ยง 19 Erfรผllungsort und Gerichtsstand

Erfรผllungsort und Gerichtsstand fรผr alle Verpflichtungen und evtl. Streitigkeiten aus dieser Satzung ist Brรผhl.

ยง 20 Schlussbestimmung

Redaktionelle ร„nderungen der Satzung, die das Amtsgericht oder das Finanzamt verlangen sollten, kann der 1. Vorsitzende selbstรคndig beschlieรŸen und anmelden.


Der Wortlaut dieser Satzung wurde genehmigt in der Mitgliederversammlung vom 27. 3. 2026 und am 12. Mai 2026 vom zustรคndigen Registergericht eingetragen.

Die bisherigen Satzungen verlieren ihre Gรผltigkeit.

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